Mecklenburg-Vorpommern: Besoldungsgesetz (LBesG M-V) § 34 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 34 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen

 

§ 34 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen

(1) Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Soweit diese Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden, kann zugleich bestimmt werden, dass diese an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(2) Die Gewährung eines neuen oder höheren Leistungsbezuges nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 soll bei einem Ruf von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule im Inland nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass erfolgen. Die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 setzt im Rahmen von Bleibeverhandlungen voraus, dass der Ruf an eine andere Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn nachgewiesen wird.

(3) Leistungsbezüge können entsprechend Absatz 1 auch aus Anlass von Anträgen auf Überleitung nach § 88 Absatz 2 von der Bundesbesoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W vergeben werden, soweit sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der Bundesbesoldungsordnung C nicht übersteigen.


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Red 20260617

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