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Der beliebte Ratgeber "Die Beihilfe" informiert Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte, Beamtenanwärter, Referendare, Lehramtsanwärter, Ruhestandsbeamte) über das Beihilferecht im Bund und in den Ländern.
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Außerhalb der Bundesrepublik entstandene Aufwendungen
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen (§ 13 BhV)
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich umAufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 11 BhV handelt.Außerdem werden diese Aufwendungen nur in der Höhe als beihilfefähig anerkannt, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben amWohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Für Aufwendungen innerhalb der Europäischen Union wird dieser Kostenvergleich nicht durchgeführt.
Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage der Festsetzung der Beihilfe geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird. Den Belegen über Aufwendungen von mehr als 550,00 Euro (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV) ist eine Übersetzung beizufügen. Für die beihilfefähigen Aufwendungen von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit ständigemWohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt als Wohnort bei Versorgungsempfängern der Sitz der Festsetzungsstelle, bei den übrigen Beihilfeberechtigten der Dienstort.
Für ins Ausland abgeordnete Beamtinnen und Beamte bestehen besondere Regelungen.
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