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Bemessungssätze im Beihilferecht
Bemessung der Beihilfe (§ 14 BhV)
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Dieser Bemessungssatz beträgt für entstandene beihilfefähige Aufwendungen für
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Dieser Bemessungssatz beträgt für entstandene beihilfefähige Aufwendungen für
Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom Hundert, jedoch höchstens auf 90 vom Hundert. Seit dem 1. Juli 1994 gilt dies nur dann, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.
Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird.
Hinweis: Leistungsansprüche
Der Höhe nach gleiche Leistungsansprüche, wie sie Pflichtversicherten gewährt werden, sind Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die freiwillig Versicherten in Höhe des Wertes einer an sich zustehenden Sachleistung gegebenenfalls nach Abzug eines Mengenrabatts, Unwirtschaftlichkeitsabschlags und dergleichen gezahlt werden. Für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die bereits am 1. Oktober 1985 einer geschlossenen Beitragsklasse angehört haben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 als erfüllt, solange sie in dieser Beitragsklasse verbleiben.
Hinweise des BMI zu § 14 Absatz 4 BhV (auszugsweise)
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, findet § 14 Absatz 4 Satz 1 BhV auch Anwendung für Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlungen, wenn die gesetzliche Krankenversicherung hierzu nur für einzelne Aufwendungen Kostenanteile leistet.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, richtet sich der Bemessungssatz nach § 14 Absatz 1 BhV; Entsprechendes gilt für Aufwendungen, zu denen die gesetzliche Krankenversicherung keine Kostenerstattung geleistet hat.
Für freiwillig versicherte Beamte, die in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind und für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen gemäß § 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen aus der Teilkostenerstattung nach § 56 der Satzung der Bundesknappschaft erhalten, finden § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 5 Abs. 3 BhV keine Anwendung. Insoweit gelten die Bemessungssätze des § 14 Abs. 1 BhV.
Für beihilfefähige Aufwendungen der in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BhV bezeichneten Personen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses mindestens in Höhe von 41,00 Euro monatlich gewährt wird, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger um 20 Prozent. Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.
Hinweis: Leistungen nach der Elternzeitverordnung
Mit Schreiben VIII A 6 – PM 1521 – 1 – 17/99 weist der Bundesminister der Finanzen darauf hin, dass es sich bei den Leistungen nach § 5 Abs. 2 der Elternzeitverordnung (EltZV) um Beitragserstattungen und nicht um Zuschüsse im Sinne von § 14 Abs. 5 BhV handelt. Die Kürzungsvorschrift findet in diesen Fällen deshalb keine Anwendung.
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Maßgebend für die Ermäßigung des Bemessungssatzes des Zuschussempfängers ist der Gesamtbetrag des Zuschusses im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen; hierbei bleiben Zuschüsse zum Pflegeversicherungsbeitrag unberücksichtigt.
Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz erhöhen:
Die oberste Dienstbehörde kann die Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen.
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