Geburt und Beihilfe
|
| Einfach Bild anklicken |
Ratgeber "Die Beihilfe" für nur 7,50 Euro
Der beliebte Ratgeber "Die Beihilfe" informiert Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte, Beamtenanwärter, Referendare, Lehramtsanwärter, Ruhestandsbeamte) über das Beihilferecht im Bund und in den Ländern.
Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt, dennoch orientieren sich viele Länder an den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Der Ratgeber erläutert die Beihilfevorschriften des Bundes, vom Bund abweichende Landesvorschriften werden in einem eigenen Kapitel dargestellt und kommentiert. Die BhV sind im Wortlaut dokumentiert. Als besonderen Service finden Sie ein ausführliches Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken. Den beliebten Ratgeber können Sie hier für nur 7,50 Euro
bestellen.
LINK-TIPP zum Beihilferecht: www.beihilfe-online.de
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Unsere Link-TIPPs für Urlaub, Freizeit und Geld:
www.urlaubsverzeichnis-online.de I www.einkaufsvorteile.de I www.heilkurorte.de I
.
Geburt und Beihilfe
Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt (§ 11 BhV)
Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
- für die Schwangerschaftsüberwachung (für die Schwangerschaftsüberwachung werden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung – Mutterschafts- Richtlinien – in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt. Danach sind bei Schwangeren auch die Aufwendungen für einen HIV-Test beihilfefähig),
- entsprechend § 6 Abs.1 Nr.1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 BhV,
- für die Hebamme und den Entbindungspfleger (Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers, beispielsweise bei der Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik, nach der Hebammengebührenordnung bedürfen keiner ärztlichen Verordnung, soweit nicht in der Hebammengebührenordnung etwas anderes bestimmt ist),
- für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 6 Abs.1 Nr.7 BhV gepflegt wird; § 6 Abs.1 Nr.7 Satz 3 BhV ist anzuwenden,
- entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV für das Kind.
.
Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber "Die Beihilfe", den Sie hier für 7,50 Euro bestellen können.
|
| Doppelt informiert - gut informiert: für nur 19,50 Euro |
Beamten-Magazin & Taschenbuch im Doppelpack für nur 19,50 Euro im Jahr
.
Sie interessieren sich für den öffentlichen Dienst und möchten in allen Fragen des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts auf dem Laufenden bleiben?
Hier können
Sie sich die aktuellen Informationen anfordern und bekommen für 19,50 Euro ein ganzes Jahr lang bequem nach Hause:
- 1 x monatlich das MAGAZIN für Beamtinnen und Beamte und
- 1 x jährlich das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte".
Zur Bestellung >>>weiter
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte