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Nach dem Tode
Beihilfefähige Aufwendungen nach dem Tode (§ 16 BhV)
Andere als die in § 16 Absatz 1 BhV genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind.
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