(2) Diese Verordnung gilt für die Beamten, früheren Beamten und Versorgungsempfänger der in § 1 LBG genannten Dienstherren. Sie gilt für Richter, frühere Richter sowie Richter im Ruhestand entsprechend.
(3) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des auf seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrags einer Beihilfe zulässig. Der Anspruch ist nicht vererblich, jedoch stehen vom Beihilfeberechtigten noch beantragte Beihilfebeträge nach seinem Tod den Verfügungsberechtigten seines Bezügekontos zu.
(4) Beihilfe wird zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder als Pauschale gewährt.
(5) Für Personen, die nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, einen Versicherungsschutz für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante und stationäre Krankheits- und Pflegefälle abzuschließen und aufrecht zu erhalten, wird Beihilfe nur gewährt, solange dieser Verpflichtung entsprochen wird. Jeder bestehende Versicherungsschutz für Krankheits- und Pflegefälle ist nach Art und Umfang, einschließlich abgeschlossener Zusatzversicherungen und Wahltarife
nach § 53 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V), nachzuweisen.
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