
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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§ 19 Komplextherapie, sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen, Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen und Leistungen sozialpädiatrischer Zentren sowie integrierte Versorgung
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Komplextherapien sind beihilfefähig, wenn die Komplextherapie nach den Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern erbracht und abgerechnet wird. Ausnahmsweise sind die Aufwendungen für eine Komplextherapie auch ohne eine solche Vereinbarung beihilfefähig, wenn in vergleichbaren Einzelfällen der gesetzliche Kranken- oder Rentenversicherungsträger oder ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung einer Kostenübernahme zugestimmt hat. Eine Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht. Die Mitwirkung anderer sozialtherapeutischer Berufe, insbesondere Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, ist unschädlich. Eine Komplextherapie umfasst auch Schulungen von Familienangehörigen.
(2) Die Aufwendungen für eine von Ärztinnen oder Ärzten verordnete ambulante sozialmedizinische Nachsorgemaßnahme für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren, in besonderen Ausnahmefällen unter 18 Jahren, sind beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die sozialmedizinische Nachsorge:
1. aus medizinischen Gründen im Anschluss an eine stationäre Maßnahme erfolgt und
2. wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante Weiterbehandlung zu sichern.
Die Aufwendungen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, welche die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer mit den gesetzlichen Krankenkassen nach § 43 Absatz 2 SGB V vereinbart hat.
(3) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind nach § 118 SGB V bis zur Höhe der Vergütungen beihilfefähig, wenn die Leistung nach den Vereinbarungen der Leistungserbringerinnen und der Leistungserbringer mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit den Sozialversicherungsträgern erbracht und abgerechnet wird.
(4) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 SGB V ermächtigt wurden, sind bis zu der Höhe der Vergütung beihilfefähig, wenn die Leistung nach den Vereinbarungen der Leistungserbringerinnen und der Leistungserbringer mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit den Sozialversicherungsträgern erbracht und abgerechnet wird. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn die Leistung nach den Vereinbarungen zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a SGB V zwischen den Leistungserbringerinnen und den Leistungserbringern und den Sozialversicherungsträgern oder den Unternehmen der privaten Krankenversicherung erbracht und abgerechnet wurden.
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