Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 52 Künstliche Befruchtung

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 52 Künstliche Befruchtung

(1) Aufwendungen für Leistungen einer künstlichen Befruchtung einschließlich der in diesem Zusammenhang notwendigen Arzneimittel nach § 20 sind beihilfefähig, wenn nach ärztlicher Bescheinigung

1. die künstliche Befruchtung zwingend erforderlich und medizinisch notwendig ist, um eine Schwangerschaft herbeizuführen,

2. eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird und

3. die künstliche Befruchtung nicht missbräuchlich ist nach dem Embryonenschutzgesetz.

Die hinreichende Aussicht nach Satz 1 Nummer 2 besteht bei einer Insemination nicht mehr, wenn acht Behandlungsversuche in Folge erfolglos abgeschlossen sind. Bei der Insemination ist ein Behandlungsversuch abgeschlossen, wenn die Samenzellen in die Frau übertragen wurden. Die hinreichende Aussicht nach Satz 1 Nummer 2 besteht bei einer In-vitro-Fertilisation (IVF), einem Intratubaren Gameten-Transfer (GIFT) oder einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) nicht mehr, wenn drei Behandlungsversuche in Folge erfolglos abgeschlossen sind. Der Behandlungsversuch ist mit dem Embryonentransfer abgeschlossen. Ein Behandlungsversuch gilt mit Eintritt der klinischen Schwangerschaft als erfolgreich. Damit ist die laufende beihilfefähige künstliche Befruchtung abgeschlossen.

(2) Aufwendungen für Tiefkühlung und Lagerung von Ei- oder Samenzellen sind im Rahmen einer laufenden beihilfefähigen künstlichen Befruchtung beihilfefähig.

(3) Die Aufwendungen nach Absatz 1 und 2 werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird.

(4) Aufwendungen für folgende Einzelleistungen sind dem Mann zuzuordnen:

1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Untersuchung und Aufbereitung einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,

2. notwendige Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit Nummer 1,

3. Beratung der Partner über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung und

4. die Tiefkühlung und die Lagerung von Samenzellen.

(5) Aufwendungen für folgende Einzelleistungen sind der Frau zuzuordnen:

1. extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen,

2. notwendige Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit Nummer 1,

3. Beratung der Partner über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung und

4. die Tiefkühlung und die Lagerung von Eizellen.

(6) Aufwendungen für Spendersamen und für seine Bereitstellung sind nicht beihilfefähig.

(7) Aufwendungen für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Tiefkühlung und die Lagerung von Ei- oder Samenzellen sowie Ovarial- oder Keimzellgewebe und für die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen (Kryokonservierung) sind in begründeten Einzelfällen als fertilitätsprotektive Maßnahme beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer Erkrankung beziehungsweise deren notwendiger Behandlung die Kryokonservierung medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können.


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