Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 29 Wahlleistungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 29 Wahlleistungen

(1) Aufwendungen für folgende gesondert erbrachte und berechnete Wahlleistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus nach den §§ 27 und 28 sind nach den Absätzen 3 bis 5 beihilfefähig:

1. Unterkunft in einem Krankenhaus nach § 27 bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer,

2. Unterkunft in einem Krankenhaus nach § 28 bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer, höchstens bis zur Höhe von 2 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich und

3. wahlärztliche Leistungen nach § 16 Satz 2 BPflV und § 17 KHEntgG.

(2) Werden die beihilfefähigen Wahlleistungen nach Absatz 1 anlässlich eines teil- oder vollstationären Aufenthalts in einem Krankenhaus nach den §§ 27 und 28 nicht beansprucht, so werden stattdessen Wahlleistungspauschalen gewährt. Für die nicht beanspruchte Wahlleistung für Unterkunft beträgt die Wahlleistungspauschale 11 Euro pro Tag, an dem die Leistung berechenbar gewesen wäre. Für nicht beanspruchte wahlärztliche Leistungen beträgt die Wahlleistungspauschale 22 Euro pro Tag, an dem die Leistung berechenbar gewesen wäre.

(3) Der Anspruch auf Wahlleistungen setzt voraus, dass die beihilfeberechtigte Person gegenüber der Bezügestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten erklärt hat, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Personen Beihilfe zu Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen will. Die Erklärung ist in der in § 64 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 vorgeschriebenen Form abzugeben.

Die Frist beginnt:

1. mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung für die am 1. April 2004 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten oder

2. mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach dieser Verordnung infolge:

a) der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 8 LBG,

b) der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, jeweils nur, wenn die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber Anspruch auf Beihilfe für Wahlleistungen hatte, oder

c) der Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieser Verordnung.

Bei Beginn und Ende einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie bei Eintritt in den Ruhestand besteht keine Wahlmöglichkeit.

(4) Die beihilfeberechtigten Personen sind von der Bezügestelle auf die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen. Die Erklärung nach Absatz 3 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen in Schriftform für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf der Erklärung wird nur für die Zukunft, frühestens somit zum ersten Tag des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats wirksam. Der Widerruf und die Rechtsfolgen sind durch Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung festzustellen.

(5) Der Anspruch auf Wahlleistungen nach Absatz 1 und auf eine Wahlleistungspauschale nach Absatz 2 besteht nur, wenn die beihilfeberechtigte Person einen Beitrag in Höhe von 22 Euro monatlich leistet. Beitragsfreiheit besteht bei beihilfeberechtigten Personen ohne Bezüge in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2, während eines Wahlvorbereitungsurlaubs, einer Pflegezeit sowie einer Elternzeit. Die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der ab Beginn der Frist zu zahlende Beitrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. In den Fällen, in denen der Beitrag nicht von den laufenden monatlichen Bezügen einbehalten werden kann, wird er zum 15. des jeweiligen Monats fällig. Kommt die beihilfeberechtigte Person ihrer Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten trotz Erinnerung nicht nach, wird der Wegfall des Beihilfeanspruchs auf Wahlleistungen durch Bescheid festgestellt. Der Beihilfeanspruch auf Wahlleistungen erlischt mit Beginn des Zahlungsverzugs.


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