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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
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§ 66 Übergangsvorschriften
(1) § 62 Absätze 1 und 3 gelten nicht für Personen, die mindestens seit 1. Januar 1985 in einem Festkostentarif einer privaten Krankenversicherung versichert sind, hinsichtlich der Leistungen aus diesem Tarif, solange sie diesen Tarif beibehalten und nicht zu zumutbaren Bedingungen einen restkostendeckenden Prozenttarif abschließen können. § 61 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die nach den vorstehenden Bestimmungen zu leistende Beihilfe auch durch ein Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise auszahlen lassen, wenn sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung entsprechend verfahren. Sie haben etwaige Unterschiedsbeträge auszugleichen und bleiben Leistungsschuldner.
(3) Werden Regelungen des Bundesinnenministeriums geändert, die nach dieser Verordnung anzuwenden sind, gelten die Änderungen auch im Rahmen dieser Verordnung, soweit das Finanzministerium nicht anderes bestimmt. Gleiches gilt für Beträge nach §§ 38 bis 49, wenn im Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Beträge in vergleichbaren Vorschriften geändert werden. Die Beträge nach § 43 werden bei Anpassungen der Beträge nach § 40 Absatz 2 neu berechnet und gelten ab dem Zeitpunkt der Anpassung der Beträge nach § 40 Absatz 2. Das Finanzministerium gibt das Ergebnis der Berechnung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekannt.
(4) Wird eine zahnimplantologische Behandlung vor dem 1. Januar 2026 begonnen und im Kalenderjahr 2026 fortgeführt, gilt die Beihilfeverordnung in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiterhin. § 11 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zahnimplantologische Behandlung mehr als zwei Implantate je Kieferhälfte einschließlich bereits vorhandener Implantate umfasst, oder die Aufwendungen ab dem 1. Januar 2027 entstehen. Als Behandlungsbeginn gilt das Datum der Erstellung des Heil- und Kostenplans für die zahnimplantologische Behandlung. Liegt der Beihilfestelle kein Heil- und Kostenplan für die zahnimplantologische Behandlung vor, gilt die erstmalige Erbringung einer Leistung nach Abschnitt K der Anlage 1 GOZ als Behandlungsbeginn.
(5) Wird eine ärztliche Leistung nach § 52 vor dem 1. Januar 2026 begonnen, gilt weiterhin die Beihilfeverordnung in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung auf alle mit dieser Leistung in Zusammenhang stehenden von der Beihilfestelle anerkannten Behandlungsversuche nach § 52 Absatz 1 Sätze 2 bis 6, die ab 1. Januar 2026 erbracht werden.
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