
| Neu aufgelegt: Juli 2025
Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
.
Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
.
§ 61 Bemessungssatz
(1) Der Bemessungssatz beträgt für
| 1. beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sowie für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer |
50 Prozent |
| 2. beihilfeberechtigte Personen sowie entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern |
70 Prozent |
| 3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die als solche beihilfeberechtigt sind |
70 Prozent |
| 4. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten oder berücksichtigungsfähige Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz |
70 Prozent |
| 5. entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, denen aufgrund einer weiteren, nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ausgeschlossenen Beihilfeberechtigung ein Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 Prozent zustehen würde |
70 Prozent |
| 6. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind |
80 Prozent |
Der Bemessungssatz nach Satz 1 Nummer 2 vermindert sich beim Wegfall von Kindern nach § 3 Absatz 2 nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren.
(2) Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt, zu dem der Beihilfeanspruch nach § 6 entsteht.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen:
1. nach § 23 und § 56 Absatz 3 als Aufwendungen des jüngsten verbleibenden Kindes,
2. einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten, sofern mehrere Personen begleitet werden, als Aufwendungen der begleiteten Person mit dem höheren Bemessungssatz,
3. eines nach § 34 Absatz 7 einzubindenden Familienangehörigen als Aufwendungen des Kindes,
4. nach § 50 Absatz 1 als Aufwendungen der Mutter und
5. nach § 53 Absatz 1 Nummern 7 und 8 in Indexfällen als Kosten der erkrankten Person. In Fällen prädiktiver Gentests gelten die Aufwendungen der Indexpatienten als Aufwendungen der gesunden ratsuchenden Person.
(4) Für die tatsächlichen beihilfefähigen Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden sind, erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozent, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummern 1 bis 4 SGB V erfüllt und eine Aufnahme in den Standardtarif oder Basistarif sowie die Streichung des Risikoausschlusses gegen Risikozuschlag nicht zu zumutbaren Bedingungen möglich ist. Der Ausschluss muss im Versicherungsschein als persönliche Sonderbedingung ausgewiesen sein. Ein individueller Ausschluss liegt unter anderem dann nicht vor, wenn:
1. die Krankenversicherung in ihrem Tarif für einzelne Behandlungen generell keine Leistungen vorsieht oder die Versicherungsbedingungen Tatbestände wie Suchtkrankheiten, Aufwendungen, für die anderweitige Ansprüche, insbesondere nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch bestehen, vom Versicherungsschutz ausnehmen oder
2. der Leistungsausschluss nur bezüglich einer Höher- oder Zusatzversicherung gilt.
Das Gleiche gilt für Aufwendungen, die während einer in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Wartezeit anfallen oder für die wegen Verzug bei den Beitragszahlungen keine Leistungen gewährt werden. Regelleistungen sind auf Dauer eingestellt, wenn nach einer bestimmten Dauer einer Krankheit die Leistungen für diese Krankheit aus einer ausreichenden Versicherung nach den Versicherungsbedingungen für immer vollständig eingestellt wurden, im Ergebnis insoweit ein nachträglicher Versicherungsausschluss eintritt. Regelleistungen sind nicht eingestellt, wenn sie nur zeitweilig entfallen, weil beispielsweise ein tariflich festgelegter Jahreshöchstbetrag oder eine gewisse Anzahl von Behandlungen in einem bestimmten Zeitraum überschritten wurde oder wenn nach beginnender Pflegebedürftigkeit Leistungen aus der Krankenversicherung eingestellt werden.
(5) Bei freiwillig versicherten Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung nach § 4 Absatz 2 SGB V einschließlich familienversicherter Personen erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent. Satz 1 gilt nicht, wenn keine Kassenleistung oder nur eine geringere als die übliche Kassenleistung gewährt wird, insbesondere wegen eines Wahltarifs mit Selbstbehalt. Dabei sind Aufwendungen für Krankenhausleistungen einschließlich belegärztlicher Leistungen oder Wahlleistungen nach Abschnitt 3 dieser Verordnung sowie Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen nach Abschnitt 4 dieser Verordnung als Einheit anzusehen. Hiervon sind jedoch Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe nach § 23 und für Fahrtkosten nach § 24 ausgenommen.
(6) Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung zu nach den §§ 39, 40 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 bis 4, §§ 41 bis 44 Absätze 1 und 2 sowie §§ 45 bis 49 tatsächlich beihilfefähigen Aufwendungen grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent. Soweit die beihilfefähigen Aufwendungen die jeweiligen vollen Höchstbeträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch übersteigen, ist Absatz 1 anzuwenden.
(7) Für eine Beihilfe nach § 29 Absatz 2, § 50 Absatz 2 und § 56 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Bemessungssatz 100 Prozent.
![]() |
Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung |