Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 50 Schwangerschaft und Geburt

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Abschnitt 6
Aufwendungen in sonstigen Fällen

§ 50 Schwangerschaft und Geburt

(1) Aus Anlass einer Schwangerschaft und Geburt sind Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:

1. ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt entsprechend der Mutterschafts-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses,

2. Leistungen für die Mutter nach Abschnitt 2 dieser Verordnung,

3. Leistungen für die Mutter und das gesunde neugeborene Kind in Einrichtungen nach §§ 27 und 28,

4. Leistungen in Einrichtungen der Geburtshilfe, die von Hebammen und Entbindungspflegern geleitet werden,

5. Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers nach der Hebammengebührenordnung,

6. ärztlich verordnete Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik, welche nicht bei Hebammen oder Entbindungspflegern durchgeführt wird und

7. Leistungen einer Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung bis zu zwei Wochen nach der Geburt.

(2) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes sowie weitere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung entstehen, wird eine Pauschale ohne Vorlage von Nachweisen in Höhe von 250 Euro gewährt. Dies gilt auch, wenn die beihilfeberechtigte Person ein Kind unter drei Jahren annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in ihren Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Pauschale grundsätzlich der Mutter gewährt. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt und gleichen Geschlechts, wird die Geburtspauschale der Person gewährt, die das Kindergeld erhält.


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