
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
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§ 23 Familien- und Haushaltshilfe
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, wenn:
1. die sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person:
a) wegen außerhäuslicher Unterbringung aufgrund Krankheit, Anschlussheil-, Sucht- oder Rehabilitationsbehandlung, Kur, Schwangerschaft und Geburt oder Pflege nach den §§ 25, 27, 28, 31 Absatz 2, §§ 32 bis 36, 44 und 50,
b) wegen ihrer notwendigen langfristigen häuslichen Bettlägerigkeit,
c) wegen langfristiger krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten oder
d) als medizinisch notwendige Begleitperson eines stationär aufgenommenen Kindes den Haushalt nicht weiterführen kann,
2. im Haushalt mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren verbleibt und
3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann.
Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c sind abweichend von Satz 1 Nummer 2 nur beihilfefähig, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt verbleibt. In diesem Fall sind Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe erst ab Beginn der vierten Woche beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind nach Beendigung der außerhäuslichen Unterbringung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a für bis zu sieben weiteren Tagen beihilfefähig. In ärztlich begründeten Fällen kann diese Zeitdauer auf insgesamt bis zu 21 Tagen verlängert werden.
(3) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt eine Familien- und Haushaltshilfe für bis zu zwölf Stunden pro Tag als angemessen. Mit ärztlicher Begründung kann ein Zeitbedarf von bis zu 24 Stunden pro Tag als angemessen angesehen werden.
(4) Als angemessen gelten pro Stunde Aufwendungen in Höhe von:
1. 0,8 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), für hauptberufliche Pflegekräfte und
2. 0,4 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für nebenberufliche Pflegekräfte.
Der Betrag wird anteilig je Kalendermonat berechnet und anschließend auf volle Euro aufgerundet. Wird die Familien- und Haushaltshilfe durch Geschwister oder Schwiegerkinder der beihilfeberechtigen oder berücksichtigungsfähigen Person in deren Haushalt durchgeführt, sind Aufwendungen nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern unter zwölf Jahren in einem Heim oder in einem fremden Haushalt sind nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 beihilfefähig, wenn und soweit die Voraussetzungen für eine Familien- und Haushaltshilfe nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen.
(6) Wird die Familien- und Haushaltshilfe von Großeltern, Eltern, Kindern, der Ehegattin, dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person erbracht, sind dabei entstandene Aufwendungen nicht beihilfefähig. Wird ein Kind in einem Haushalt der in Satz 1 genannten Personen untergebracht, sind die dabei entstandenen Aufwendungen nicht beihilfefähig.
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