Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 33 Stationäre Suchtbehandlungen und ambulante Nachsorge

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 33 Stationäre Suchtbehandlungen und ambulante Nachsorge

(1) Aufwendungen für stationäre Leistungen in einer Einrichtung für Suchtbehandlung nach Absatz 2 sind beihilfefähig, wenn die Leistungen nach Art und vorgesehener Dauer medizinisch notwendig und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen durch eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes festgestellt werden, die oder der nicht mit der Einrichtung verbunden ist. Die Bescheinigung soll vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung ausgestellt sein und muss Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Maßnahme und zu der Einrichtung enthalten, in der die Leistungen durchgeführt werden sollen. Die Beihilfefähigkeit ist ab einer Dauer von 30 Tagen von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig.

(2) Einrichtungen für Suchtbehandlungen sind solche auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen des Trägers der Sozialversicherung erfüllen.

(3) Bei der Durchführung einer stationären Suchtbehandlung sind Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:

1. ärztliche Leistungen nach § 10,

2. psychotherapeutische Leistungen nach § 12,

3. Heilbehandlungen nach § 16,

4. Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen nach § 20,

5. Pflege, Unterkunft und Verpflegung und

6. Kurtaxe.

Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung sind nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig.

(4) Werden die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 im Rahmen einer vollpauschalierten Abrechnung in Rechnung gestellt, sind die Aufwendungen bis zu 250 Euro täglich beihilfefähig. Mit dieser Pauschale sind alle weiteren Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 abgegolten. Werden im Rahmen einer teilpauschalierten Abrechnung Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 oder Nummer 3 gesondert in Rechnung gestellt, sind die teilpauschalierten Aufwendungen bis zu 175 Euro täglich beihilfefähig. Mit dieser Teilpauschale sind alle übrigen Aufwendungen mit Ausnahme derjenigen für die Kurtaxe abgegolten. Beinhaltet die pauschale Abrechnung Vergütungen für nicht-medizinische Komfortleistungen, beurteilt sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ausschließlich nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5.

(5) Aufwendungen einer Begleitperson für Unterkunft und Verpflegung sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig. Aufwendungen einer Begleitperson für Kurtaxe sind beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die zu begleitende Person über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „B“ verfügt oder von einer oder einem nicht mit der Einrichtung verbundenen Ärztin oder Arzt bescheinigt wird, dass eine Begleitung medizinisch notwendig ist. Im Falle der Behandlung eines Kindes unter zwölf Jahren wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt.

(6) Aufwendungen für eine ambulante Suchtnachsorgebehandlung sind beihilfefähig, wenn die ambulante Suchtnachsorgebehandlung im Anschluss an eine stationäre Suchtbehandlung erfolgt.


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