
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
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§ 56 Todesfall
(1) In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, die Einsargung, die Überführung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Beisetzung, die Anlegung der Grabstelle sowie die Grundlage für einen Grabstein eine Pauschale in Höhe von 1 900 Euro gewährt. Daneben sind Aufwendungen für den Sarg, die Urne und für das Nutzungsrecht für einen Beisetzungsplatz beihilfefähig; Aufwendungen für das Nutzungsrecht vor dem Tode gelten als am Todestag entstanden, soweit sie anteilig auf die Zeit ab dem Tode entfallen.
(2) Stehen anlässlich des Todes einer Person Sterbegelder aufgrund von Rechtsvorschriften, arbeitsvertraglichen Regelungen oder aus Zusatzversorgungseinrichtungen zu, die insgesamt den Betrag von 1 500 Euro übersteigen, so ist die Pauschalbeihilfe nach Absatz 1 Satz 1 auf 1 300 Euro zu kürzen. Übersteigen die Sterbegelder 2 700 Euro, so ist die Pauschalbeihilfe auf 700 Euro zu kürzen. Übersteigen die Sterbegelder 3 900 Euro, so wird keine Beihilfe nach Absatz 1 Satz 1 gewährt. Übersteigen die Sterbegelder den Betrag von 4 900 Euro, so sind auch Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht beihilfefähig.
(3) Verbleibt mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt und kann dieser beim Tode der den Haushalt allein führenden beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 23 bis zu sechs Monate, in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr beihilfefähig.
(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen vorrangig der hinterbliebenen Ehegattin oder dem hinterbliebenen Ehegatten, der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder den leiblichen Kindern und Adoptivkindern einer verstorbenen beihilfeberechtigten Person zu. Die Beihilfe wird der Person gewährt, die die Originalbelege zuerst vorlegt. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tag vor dem Tod.
(5) Andere als die in Absatz 4 genannten Personen erhalten Beihilfe nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3, wenn sie von dritter Seite in Rechnung gestellte Aufwendungen nachweislich bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen.
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