Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 27 Leistungen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Abschnitt 3
Stationäre Leistungen

§ 27 Leistungen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern

(1) In nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sind Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:

1. vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und § 115a SGB V,

2. allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 KHEntgG und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ,

3. andere im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1 und 2 entstandene Leistungen nach den §§ 10 bis 12 und 20,

4. stationsäquivalente psychiatrische Behandlungen nach § 115d SGB V und

5. eine medizinisch notwendige Unterbringung einer Begleitperson nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 KHEntgG.

Die Aufwendungen für diese Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn sie nach dem Krankenhausentgeltgesetz, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden. Zur Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen kann die Beihilfestelle die Aufnahme- und Entlassanzeige des behandelnden Krankenhauses bei der beihilfeberechtigten Person anfordern.

(2) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson außerhalb des Krankenhauses sind nur beihilfefähig, wenn die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig und eine Mitaufnahme in das Krankenhaus nicht möglich ist. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nur bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für die in § 39e Absätze 1 und 2 SGB V genannten Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus sind für zehn Tage je Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft.

(4) Werden Leistungen zugelassener Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet, sind die entsprechenden Aufwendungen insoweit beihilfefähig, als sie für Leistungen eines vergleichbaren Krankenhauses nach Absatz 1 beihilfefähig wären.


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