Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 20 Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 20 Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen

(1) Beihilfefähig sind von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern aus Anlass einer Krankheit verbrauchte oder nach Art und Menge verordnete:

1. apothekenpflichtige Arzneimittel nach § 2 Arzneimittelgesetz,

2. Verbandmittel und

3. Teststreifen für Körperflüssigkeiten.

(2) Nicht beihilfefähig sind:

1. Stärkungsmittel und Geriatrika,

2. nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate und

3. Mittel zur Empfängnisregelung oder zur Potenzbeeinflussung.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern aus Anlass einer Krankheit verbrauchte oder nach Art und Menge verordnete:

1. nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate, die in Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sind und zur Therapie der in dieser Anlage genannten Erkrankungen verordnet werden,

2. Mittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies bei Kindern unter drei Jahren,

3. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach dem Medizinprodukterecht zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen,

4. Mittel zur Empfängnisregelung, soweit diese zur Behandlung einer Krankheit dienen,

5. Mittel zur Potenzbeeinflussung, soweit diese zur Behandlung einer anderen Krankheit als der erektilen Dysfunktion dienen,

6. Notfallkontrazeptiva für eine Person unter 22 Jahren auch ohne ärztliche Verordnung und

7. bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach § 31 Absatz 5 Satz 1 SGB V.

(4) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 3, die über die verordnete Menge oder den anzuwendenden Geltungszeitraum hinausgehen oder ohne ausdrücklichen Wiederholungsvermerk der verordnenden Person erneut beschafft werden, sind nicht beihilfefähig. Satz 1 gilt für Dauerverordnungen entsprechend.


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