
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Abschnitt 4
Beihilfefähige Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen und Kuren
§ 32 Stationäre Anschlussheilbehandlungen
(1) Aufwendungen für stationäre Leistungen einer Anschlussheilbehandlung nach Absatz 3 sind beihilfefähig, wenn die Leistungen nach Art und vorgesehener Dauer medizinisch notwendig und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen durch eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes festgestellt werden, die oder der nicht mit der Einrichtung verbunden ist. Die Bescheinigung soll vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung ausgestellt sein und muss Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Maßnahme und zu der Einrichtung enthalten, in der die Leistungen durchgeführt werden sollen.
(2) Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind solche auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen.
(3) Eine Anschlussheilbehandlung liegt vor, wenn sie in einer Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen nach Absatz 2 durchgeführt wird und sich die Maßnahme unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließt oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in engem zeitlichem Zusammenhang steht. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Wochen besteht ein zeitlicher Zusammenhang nur, wenn nach einer Erkrankung, die regelmäßig eine Anschlussheilbehandlung erfordert, eine solche aus Platzmangel oder gesundheitlichen Gründen erst nach mehr als drei Wochen Unterbrechung durchgeführt werden kann. Dies ist durch eine schriftlich begründete Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes nachzuweisen, die oder der nicht mit der Einrichtung verbunden ist.
(4) Bei Durchführung einer Anschlussheilbehandlung sind Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:
1. ärztliche Leistungen nach § 10,
2. psychotherapeutische Leistungen nach § 12,
3. Heilbehandlungen nach § 16,
4. Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen nach § 20,
5. Pflege, Unterkunft und Verpflegung in angemessener Höhe und
6. Kurtaxe.
(5) Aufwendungen einer Begleitperson für Unterkunft und Verpflegung in angemessener Höhe sowie Kurtaxe sind beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die zu begleitende Person über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „B“ verfügt oder von einer oder einem nicht mit der Einrichtung verbundenen Ärztin oder Arzt bescheinigt wird, dass eine Begleitung medizinisch notwendig ist. Im Falle der Behandlung eines Kindes unter zwölf Jahren wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt.
(6) Aufwendungen für pauschal abgerechnete Leistungen einer Anschlussheilbehandlung sind beihilfefähig, soweit sie keine Vergütung für nichtmedizinische Komfortleistungen beinhalten. Daneben sind Aufwendungen nach Absatz 4 beihilfefähig, wenn sie nicht in der pauschalen Abrechnung enthalten sind. Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen einer Begleitperson nach Absatz 5.
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