
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
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§ 37 Rehabilitationssport
Aufwendungen für ärztlich verordnete Maßnahmen des Rehabilitationssports sowie des Funktionstrainings in besonderen Gruppen unter Betreuung und Überwachung durch Ärztinnen, Ärzte oder Personen nach Anlage 10 BBhV sind beihilfefähig. Aufwendungen für Maßnahmen des Rehabilitationssports sind bis zum Höchstbetrag für Krankengymnastik in der Gruppe nach Anlage 9 BBhV beihilfefähig. Die Aufwendungen können einzeln oder als Kursgebühr berechnet werden. Die regelmäßige Teilnahme ist nachzuweisen. Aufwendungen für Mitgliedsbeiträge sind nicht beihilfefähig.
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Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung |