Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 35 Ambulante Anschlussheilbehandlungen und ambulante Rehabilitationsbehandlungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 35 Ambulante Anschlussheilbehandlungen und ambulante Rehabilitationsbehandlungen

(1) Aufwendungen für folgende Leistungen einer ambulanten Anschlussheilbehandlung oder einer ambulanten Rehabilitationsbehandlung sind beihilfefähig:

1. ärztliche Leistungen nach § 10,

2. psychotherapeutische Leistungen nach § 12,

3. Heilbehandlungen nach § 16 und

4. Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen nach § 20.

Voraussetzung ist, dass die Leistungen ärztlich verordnet sind und in einer Einrichtung durchgeführt werden, die mit einem Träger der Sozialversicherung einen entsprechenden Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.

(2) Aufwendungen aufgrund pauschaler Abrechnung für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 sind bis zur Höhe des mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Tagessatzes beihilfefähig.


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