Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 62 Anrechnung von Leistungen Dritter

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 62 Anrechnung von Leistungen Dritter

(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen Dritter die Summe der Rechnungsbeträge nicht übersteigen. Deshalb ist ein Differenzbetrag zu bilden, wenn die Summe aus berechneter Beihilfe und aus demselben Anlass gewährten Leistungen Dritter größer ist als die Summe der Rechnungsbeträge. Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Subtraktion der Summe der Rechnungsbeträge von der Summe aus berechneter Beihilfe und aus demselben Anlass gewährten Leistungen Dritter. Für die Berechnung des Differenzbetrags werden ausschließlich Rechnungen zugrunde gelegt, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Ansprüche auf Leistungen Dritter werden auch berücksichtigt, wenn sie nicht geltend gemacht werden. Leistungen Dritter sind Leistungen aus einer Kranken- und Pflegeversicherung, aufgrund von Rechtsvorschriften oder aus Ansprüchen aus arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

(2) Sterbegelder, Wohngelder, Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und Pflegetagegeldversicherungen, aus nicht aufwendungsbezogenen Kapitalversicherungen sowie Ansprüche nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung werden nicht berücksichtigt. Bei Pauschalen nach § 40 Absätze 2 und 4 und § 44 Absatz 2, § 47 Satz 3 sowie § 50 Absatz 2 sind Aufwendungen in Höhe des Pauschalbetrags zugrunde zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beihilfen nach § 56 Absätze 1 und 2.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen Dritter sind durch Belege nachzuweisen. Wenn die Leistungen aus einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem für alle Aufwendungen einheitlich hohen Prozentsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht mehr erforderlich. In diesem Fall werden die Leistungen der Versicherung nach diesem Prozentsatz aus der Summe der Rechnungsbeträge errechnet, es sei denn, eine geringere Leistung wird nachgewiesen. Gleiches gilt für Leistungen nach § 28 Absatz 2 SGB XI.


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