
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
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§ 42 Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, Versorgung pflegebedürftiger Personen bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
(1) Ist eine Pflegeperson nach § 40 Absatz 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für die Pflege beihilfefähig (Verhinderungspflege).
(2) Kann die häusliche Pflege nach § 40 zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege in Einrichtungen nach § 43 Satz 2, § 44 Absatz 1 Satz 1 oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig (Kurzzeitpflege).
(3) Pflegebedürftige Personen haben für Verhinderungspflege nach Absatz 1 und Kurzzeitpflege nach Absatz 2 je Kalenderjahr einen Anspruch auf einen beide Pflegearten umfassenden gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3 539 Euro. Bei Kurzzeitpflege finden § 44 Absatz 1 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(4) Nimmt eine Pflegeperson Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entsprechend § 42b Absatz 1 SGB XI in Anspruch, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf Beihilfe zu den ihr entstandenen Aufwendungen im Rahmen dieser Versorgung entsprechend § 42b Absatz 3 SGB XI.
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