Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 58 Aufwendungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 58 Aufwendungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz

(1) Folgende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz entstandene Aufwendungen sind ohne Kostenbeschränkung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 beihilfefähig:

1. Aufwendungen für ambulante Behandlungen und

2. Aufwendungen für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern.

Die Kostenbeschränkung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 ist jedoch anwendbar, wenn gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden.

(2) Aufwendungen für stationäre oder ambulante Maßnahmen in Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen, Suchtbehandlungen, Rehabilitationsbehandlungen und Kuren sind nach § 57 beihilfefähig, wenn die Einrichtung im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt ist.

(3) Aufwendungen für ambulante Heilkuren sind nach § 57 beihilfefähig, wenn sie in anerkannten Heilbädern oder Kurorten durchgeführt werden. Anerkannte Heilbäder und Kurorte sind solche, die das Bundesinnenministerium nach § 35 Absatz 1 Satz 2 BBhV in einer Übersicht durch Rundschreiben bekannt gibt.


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