Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 24 Fahrtkosten

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 24 Fahrtkosten

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Beförderung von Personen und Gepäck sowie für eine medizinisch notwendige Begleitperson:

1. im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung nach den §§ 27, 28, 31 Absatz 2, §§ 32, 33 Absätze 1 bis 5 und § 34 einschließlich vor- und nachstationärer Krankenbehandlungen,

2. anlässlich einer Verlegung in eine andere Einrichtung zur stationären Behandlung nach den §§ 27, 28, 31 Absatz 2, §§ 32, 33 Absätze 1 bis 5 und § 34,

3. anlässlich einer ambulanten Operation und damit in Zusammenhang stehender Vor- und Nachbehandlungen nach ärztlicher Verordnung,

4. anlässlich des Elternbesuches eines untergebrachten, schwer erkrankten Kindes der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, welches unter 18 Jahre alt ist und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind; dies gilt entsprechend auch bei stationär palliativ versorgten Kindern,

5. zur Dialysebehandlung, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie, onkologischen Strahlen- oder parenteralen Chemotherapie,

6. zur ambulanten Anschlussheilbehandlung, ambulanten Rehabilitationsbehandlung nach § 35,

7. zu Behandlungen im Rahmen eines wegen einer schwerwiegenden Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschemas, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist; eine schwerwiegende Grunderkrankung ist zum Beispiel eine Erkrankung, die den in Nummer 5 genannten Behandlungen zugrunde liegt; eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum liegt insbesondere vor, wenn eine Behandlung einmal wöchentlich über einen Zeitraum von einem halben Jahr erfolgt oder eine vergleichbare Anzahl von Fahrten aufweist,

8. für Personen mit einem Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind), „H“ (hilflos) oder „TBl“ (taubblind) oder einem Pflegegrad 3, 4 oder 5, wenn der Transport im Zusammenhang mit einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung steht und

9. mit einem Rettungswagen, Rettungsflugzeug, Rettungshubschrauber oder einem ärztlich verordneten Krankentransportwagen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

1. die Mitnahme weiterer Personen und des Gepäcks bei der Benutzung privater Personenkraftfahrzeuge,

2. den Rücktransport wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise,

3. die Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn keine medizinisch zwingenden Gründe für die Verlegung vorliegen,

4. Parkgebühren und

5. Wartezeiten eines Taxis.

(3) Erfolgt der Transport mit einem privat genutzten Personenkraftwagen, sind Aufwendungen nur bis zur Höhe des Betrags nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes beihilfefähig. Erfolgt der Transport mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, sind die Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten der zweiten Klasse beihilfefähig.

(4) Die beihilfefähigen Aufwendungen für Transporte nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 werden jeweils um einen Selbstbehalt in Höhe von 9 Euro je einfacher Fahrt gemindert und auf einen Höchstbetrag von 120 Euro je einfacher Fahrt begrenzt. Wird in den Fällen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 kein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel wie zum Beispiel ein Taxi zur Beförderung genutzt, erhöht sich der Selbstbehalt auf 20 Euro je einfacher Fahrt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 5 bis 7 gilt der Höchstbetrag von 120 Euro je einfacher Fahrt.


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