
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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§ 34 Stationäre Rehabilitationsbehandlungen
(1) Aufwendungen für stationäre Leistungen einer Rehabilitationsbehandlung in einer Einrichtung nach Absatz 2 sind beihilfefähig, wenn
1. keine stationäre Anschlussheilbehandlung nach § 32 vorliegt,
2. eine ambulante Behandlung oder Kur nach § 36 nicht ausreichend ist und
3. aufgrund der Erkrankung und der vorgesehenen Dauer eine stationäre Behandlung medizinisch notwendig ist.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 2 und 3 müssen von einer oder einem nicht mit der Einrichtung verbundenen Ärztin oder Arzt bescheinigt werden. Die Bescheinigung soll vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung ausgestellt sein. Sie muss Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Maßnahme und zu der Einrichtung enthalten, in der die Leistungen durchgeführt werden sollen. Die Beihilfefähigkeit ist ab einer Dauer von 30 Tagen von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig.
(2) Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, welche die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).
(3) Bei Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung sind Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:
1. ärztliche Leistungen nach § 10,
2. psychotherapeutische Leistungen nach § 12,
3. Heilbehandlungen nach § 16,
4. Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen nach § 20,
5. Pflege, Unterkunft und Verpflegung und
6. Kurtaxe.
Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung sind nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig.
(4) Werden die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 im Rahmen einer vollpauschalierten Abrechnung in Rechnung gestellt, sind die Aufwendungen bis zu 250 Euro täglich beihilfefähig. Mit dieser Pauschale sind alle weiteren Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 abgegolten. Werden im Rahmen einer teilpauschalierten Abrechnung Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 oder Nummer 3 gesondert in Rechnung gestellt, sind die teilpauschalierten Aufwendungen bis zu 175 Euro täglich beihilfefähig. Mit dieser Teilpauschale sind alle übrigen Aufwendungen mit Ausnahme derjenigen für die Kurtaxe abgegolten.
(5) Beinhaltet die pauschale Abrechnung Vergütungen für nicht-medizinische Komfortleistungen, beurteilt sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ausschließlich nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5.
(6) Aufwendungen einer Begleitperson für Unterkunft und Verpflegung sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig. Aufwendungen für Kurtaxe sind beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die zu begleitende Person über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „B“ verfügt oder von einer oder einem nicht mit der Einrichtung verbundenen Ärztin oder Arzt bescheinigt wird, dass eine Begleitung medizinisch notwendig ist. Im Falle der Behandlung eines Kindes unter zwölf Jahren wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt.
(7) Aufwendungen für eine familienorientierte Rehabilitationsbehandlung sind beihilfefähig, wenn das zu behandelnde berücksichtigungsfähige Kind an einer schweren chronischen Erkrankung, insbesondere Krebserkrankung oder Mukoviszidose leidet, oder sein Zustand nach Operation am Herzen oder Organtransplantation eine solche Maßnahme erfordert. Aufwendungen einzubindender Familienangehöriger sind ebenfalls beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die familienorientierte Rehabilitationsbehandlung für den Rehabilitationserfolg des Kindes notwendig ist und in einer Einrichtung nach Absatz 2 durchgeführt wird. Die Notwendigkeit der Maßnahme einschließlich der einzubindenden Familienangehörigen muss von einer oder einem nicht mit der Einrichtung verbundenen Ärztin oder Arzt bescheinigt werden.
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