Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 30 Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 30 Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen sind beihilfefähig, wenn

1. die häusliche Krankenpflege nach § 17 nicht ausreichend ist, weil eine schwere Krankheit vorliegt, oder der gesundheitliche Zustand sich insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung akut verschlimmert hat, und

2. keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vorliegt.

Diese Aufwendungen sind nur bis zu dem in § 42 Absatz 3 genannten Höchstbetrag je Kalenderjahr angemessen.


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