
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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§ 28 Leistungen in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern
(1) Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern nach § 107 Absatz 1 SGB V, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind nach den folgenden Absätzen beihilfefähig.
(2) Liegen Indikationen vor, die anhand diagnosebezogener Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, sind Aufwendungen in Höhe der folgenden Entgelte beihilfefähig:
1. die Höhe der Entgelte für die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 KHEntgG, die sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Katalogs nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KHEntgG ergeben; dabei wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt,
2. die tagesbezogenen Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a KHEntgG oder, sofern diese aufgrund einer fehlenden Vereinbarung noch nicht berechnet wurden, nach § 15 Absatz 2a KHEntgG,
3. das berechnete Entgelt, welches bezüglich seines Leistungsinhalts dem eines krankenhausindividuell vereinbarten Entgelts nach den Anlagen 3a, 3b und 4 des Fallpauschalen-Katalogs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG entspricht und
4. das Entgelt für das Vorhaltebudget nach der Berechnung nach § 7 Absatz 2 Satz 7 KHEntgG.
(3) Liegen Indikationen vor, die nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP) nach § 17d KHG abgerechnet werden können, sind Aufwendungen in Höhe der folgenden Entgelte beihilfefähig:
1. das nach Anlage 1a oder 2a zum PEPP-Entgeltkatalog berechnete Entgelt bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes,
2. Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 zum PEPP-Entgeltkatalog ausgewiesenen Beträgen und
3. ergänzende Tagesentgelte nach Anlage 5 zum PEPP-Entgeltkatalog bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes.
Maßgebend ist dabei die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (www.g-drg.de) veröffentlichte Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs. Als pauschaler Basisentgeltwert ist der ersatzweise anzuwendende Basisentgeltwert nach der jeweils geltenden Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen mit einem Aufschlag von 10 Prozent anzusetzen.
(4) Liegen Indikationen vor, auf die die Absätze 2 oder 3 nicht anwendbar sind, sind die Aufwendungen je Behandlungstag bis zur Höhe des Betrags beihilfefähig, der sich aus der Multiplikation einer Bewertungsrelation von 1,00 bei vollstationärer Behandlung oder 0,75 bei teilstationärer Behandlung mit dem ersatzweise anzuwendenden Basisentgeltwert nach der jeweils gültigen Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen mit einem Aufschlag von 10 Prozent ergibt. Aufnahme- und Entlasstag gelten dabei als ein Berechnungstag.
(5) Ist im Rahmen einer Notfallbehandlung die notfallmäßige Aufnahme in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus nicht möglich, sind die dabei entstehenden Aufwendungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
(6) Darüber hinaus sind Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:
1. gesondert berechnete belegärztliche Leistungen nach § 18 KHEntgG oder § 16 Satz 1 BPflV, sowie damit im Zusammenhang stehende und gesondert berechnete Sachkosten,
2. eine medizinisch notwendige Unterbringung einer Begleitperson nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 KHEntgG bis zur Höhe des nach § 17b Absatz 1a Nummer 7 KHG zu vereinbarenden Zuschlags und
3. Kurtaxe.
(7) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei teil- und vollstationären Maßnahmen in nicht zugelassenen Krankenhäusern ist, dass die Maßnahme nach begründeter Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht mit der Einrichtung verbunden ist, nach Art und Dauer medizinisch notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Die Bescheinigung muss vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung ausgestellt sein und Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Maßnahme und zu der Einrichtung enthalten, in der die Leistungen durchgeführt werden sollen.
(8) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt wurden und die Bestandteile der Leistungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind.
(9) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson außerhalb des Krankenhauses sind nur beihilfefähig, wenn die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig und eine Mitaufnahme in das Krankenhaus nicht möglich ist. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nur bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.
(10) Aufwendungen für die in § 39e SGB V genannten Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus sind für zehn Tage je Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft.
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