Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 51 Schwangerschaftsabbruch

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 51 Schwangerschaftsabbruch

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft, für ärztliche Untersuchungen und für die Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs.

(2) Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind beihilfefähig, wenn für diesen eine medizinische oder kriminologische Indikation nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch besteht.


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