
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
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§ 36 Kuren
(1) Aufwendungen für folgende Leistungen einer Kur nach Absatz 3 sind beihilfefähig:
1. ärztliche Leistungen nach § 10,
2. psychotherapeutische Leistungen nach § 12,
3. Heilbehandlungen nach § 16,
4. Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen nach § 20,
5. Unterkunft und Verpflegung bis zu 26 Euro pro Tag, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 30 Tagen und
6. Kurtaxe.
Aufwendungen aufgrund von Pauschalabrechnungen von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 7 sind ausschließlich bis zu der Höhe beihilfefähig, in der für die Pauschalabrechnung eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht.
(2) Aufwendungen einer Begleitperson bei einer Kur für Unterkunft und Verpflegung und Kurtaxe sind beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind bis zu 26 Euro pro Tag und begrenzt auf eine Dauer von höchstens 30 Tagen angemessen. Satz 2 gilt nicht, wenn für eine Begleitperson der mit einem Sozialleistungsträger vereinbarte Pauschalpreis in Rechnung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die zu begleitende Person über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „B“ verfügt oder ärztlich bescheinigt wird, dass eine Begleitung medizinisch notwendig ist. Abweichend von Satz 4 gelten als Begleitperson auch nicht behandlungsbedürftige Kinder, die ihre zu behandelnden Geschwisterkinder oder einen zu behandelnden Elternteil bei Mütter- oder Vätergenesungskuren beziehungsweise Mutter- oder Vater-Kind-Kuren begleiten.
(3) Kuren sind ambulante Heilkuren, Mütter- oder Vätergenesungskuren und Mutter- oder Vater-Kind-Kuren. Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit. Die ambulante Heilkur muss mit Heilbehandlungen nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort durchgeführt werden. Anerkannte Heilbäder und Kurorte sind solche, die das Bundesinnenministerium nach § 35 Absatz 1 Satz 2 BBhV in einer Übersicht durch Rundschreiben bekanntgibt, in der jeweils geltenden Fassung. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden und ortsgebunden sein. Eine Unterkunft in Ferienwohnungen, Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend. Aufwendungen für Mütter- oder Vätergenesungskuren oder Mutter- oder Vater-Kind-Kuren sind beihilfefähig, wenn sie als Rehabilitationskuren entsprechend § 41 SGB V in einer Einrichtung durchgeführt werden, die einen Versorgungsvertrag für Rehabilitationsleistungen nach § 111a SGB V abgeschlossen hat.
(4) Aufwendungen für Kuren, die weit überwiegend der Vorsorge dienen, sind nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Maßnahmen, deren Zweck eine berufliche Rehabilitation ist, wenn medizinisch kurmäßige Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind.
(5) Aufwendungen für Kuren nach Absatz 3 sind nur beihilfefähig, wenn
1. erstmalig eine Wartezeit von insgesamt fünf Jahren Beihilfeberechtigung nach dieser Verordnung oder entsprechenden Beihilfevorschriften erfüllt ist,
2. im laufenden und den beiden vergangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt und beendet wurde,
3. ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind und
4. die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Kur durch begründete ärztliche Bescheinigung, die unter anderem die Einrichtung, das Heilbad oder den Kurort angibt, nachgewiesen ist.
Die Fristen nach Satz 1 Nummern 1 und 2 gelten nicht in besonderen Ausnahmefällen, in denen eine Kur zur Vermeidung eines Rückfalls wegen eines schweren chronischen Leidens aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Dies ist gegenüber der Beihilfestelle durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Für die Wartezeitberechnung nach Satz 1 Nummer 2 bleiben Kuren außer Betracht, für die keine Beihilfe zu Aufwendungen nach Absatz 1 gewährt wurde oder die aus zwingendem Grund abgebrochen wurden. Sofern die Wartezeiten nach den Nummern 1 und 2 nicht eingehalten werden, sind nur die Aufwendungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 beihilfefähig.
(6) Aufwendungen für Kuren für Beamtinnen und Beamte sind nur beihilfefähig, wenn neben den Voraussetzungen des Absatzes 5
1. die Kur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Fähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist und
2. die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Kur anerkannt hat.
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