Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. die Ehegatten der Beihilfeberechtigten,
2.
die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz
Baden-Württemberg berücksichtigungsfähigen Kinder der
Beihilfeberechtigten. Im Hinblick auf die Geburt eines nichtehelichen
Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als nach Satz
1 Nr. 1 berücksichtigungsfähige Angehörige.
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
1. Geschwister der Beihilfeberechtigten oder von Ehegatten,
2. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.
(3)
Die Berücksichtigung von Ehegatten endet mit dem Ablauf des
Kalendermonats, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr
berücksichtigungsfähig sind. Die Berücksichtigung von Kindern endet mit
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr
berücksichtigungsfähig sind; bei Wegfall am 31. Dezember eines Jahres
mit Ablauf des folgen den Kalenderjahres. Darüber hinaus bleiben Kinder,
für die der Kinderanteil im Familienzuschlag rückwirkend wegfällt, bis
zum Ablauf des Kalendermonats, für den zuletzt der Kinderanteil gezahlt
wurde, ohne dass der Beihilfeberechtigte den Wegfallgrund kannte oder
hätte kennen
müssen, berücksichtigungsfähig.
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