
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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§ 11 Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen
(1) Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig. Aufwendungen für prophylaktische Leistungen nach den Nummern 1000 bis 1040 und 2000 der Anlage 1 GOZ sind ebenfalls beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit und Angemessenheit anhand eines vorzulegenden Heil- und Kostenplans für den gesamten Behandlungszeitraum von der Beihilfestelle festgestellt wird und die behandelte Person bei Behandlungsbeginn noch nicht 18 Jahre alt ist. Als Zeitpunkt des Behandlungsbeginns gilt das Datum der Aufstellung des Heil- und Kostenplans. Die Altersbegrenzung gilt nicht:
1. bei Vorliegen einer schweren Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert, oder
2. wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und nicht aus ästhetischen Gründen erfolgt, keine Behandlungsalternative gegeben ist und die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden ist.
(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen auf Verlangen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 GOZ erbracht werden.
(4) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 GOZ sind in Höhe von 75 Prozent beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten einschließlich der verbrauchten Arznei- und Verbandmittel nach § 20 Absatz 1 sind in Höhe von 70 Prozent beihilfefähig.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für beihilfefähige Aufwendungen, die für Personen unter 18 Jahren entstanden sind, sowie für kieferorthopädische Behandlungen, welche vor dem 18. Geburtstag begonnen wurden.
(7) Absatz 4 gilt nicht, wenn von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt in einer ärztlichen Bescheinigung begründet wird, dass eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist, weil eine der folgenden Indikationen vorliegt:
1. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache haben in:
a) Tumoroperationen,
b) Entzündungen des Kiefers,
c) Operationen infolge von großen Zysten,
d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (wie Lippen-Kiefer-Gaumenspalten oder ektodermale Dysplasien) oder
f) Unfällen,
2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen oder
4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich.
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