Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 60 Berechnung der Beihilfe

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Abschnitt 7
Berechnung und Umfang der Beihilfe

§ 60 Berechnung der Beihilfe

(1) Die Beihilfe berechnet sich aus den Aufwendungen, für die eine Beihilfe geltend gemacht wird. Die geltend gemachten Aufwendungen sind auf die nach § 5 beihilfefähigen Aufwendungen sowie auf etwaige Höchstbeträge zu begrenzen und um Selbstbehalte zu mindern (tatsächlich beihilfefähige Aufwendungen). Die tatsächlich beihilfefähigen Aufwendungen werden um die Abzüge nach § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3 sowie § 9 Absätze 3 und 4 gemindert und mit dem Bemessungssatz nach § 61 multipliziert (berechnete Beihilfe). Die Summe der berechneten Beihilfe wird um die Kostendämpfungspauschale nach § 78 Absatz 2a LBG sowie den Differenzbetrag nach § 62 gemindert und festgesetzt (festgesetzte Beihilfe).

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Beihilfe nach §§ 39 bis 44 Absätze 1 und 2, §§ 45 bis 49, § 50 Absatz 2, § 55 und § 56 Absatz 1 Satz 1 von der Kostendämpfungspauschale nach § 78 Absatz 2a LBG ausgenommen.


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