
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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§ 41 Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
(1) Wird die häusliche Pflege teilstationär in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 Absatz 1 SGB XI erbracht, sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der notwendigen Fahrtkosten und der Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege entsprechend des Pflegegrades nach § 15 Absatz 3 SGB XI beihilfefähig. Beihilfefähig sind in
1. Pflegegrad 2 bis zu 721 Euro je Kalendermonat,
2. Pflegegrad 3 bis zu 1 357 Euro je Kalendermonat,
3. Pflegegrad 4 bis zu 1 685 Euro je Kalendermonat und
4. Pflegegrad 5 bis zu 2 085 Euro je Kalendermonat.
§ 44 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Neben den Aufwendungen der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
1. Pflegesachleistungen nach § 40 Absatz 1,
2. Pflegegeld nach § 40 Absatz 2 und
3. der Zuschlag bei ambulanten Wohngruppen nach § 40 Absatz 4 Satz 1 nach § 38a Absatz 1 Satz 2 SGB XI.
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