Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 22 Brillen und Kontaktlinsen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 22 Brillen und Kontaktlinsen

(1) Aufwendungen für Brillen und Kontaktlinsen sind nach den folgenden Absätzen beihilfefähig, wenn sie von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde oder einer Optikerin oder einem Optiker angepasst wurden.

(2) Aufwendungen für Lichtschutzgläser und phototrope Gläser mit einer Tönung von mindestens 25 Prozent sind nur bei den folgenden Indikationen beihilfefähig:

1. umschriebene Transparenzverluste (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen wie Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen,

2. krankhafte, andauernde Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverluste der Iris wie Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse,

3. Fortfall der Pupillenverengung wie absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom,

4. chronisch-rezidivierende Reizzustände der vorderen und mittleren Augenabschnitte oder allein der mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (Keratokonjunctivitis (Keratitis sicca), schwere chronische Konjunktivitis (Bindehautentzündung), Iritis, Zyklitis),

5. entstellende Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung wie Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug und Behinderung der Tränenabfuhr,

6. Ziliarneuralgie,

7. blendungsbedingende entzündliche oder degenerative Erkrankungen der Netzhaut und Aderhaut oder der Sehnerven,

8. totale Farbenblindheit,

9. Albinismus,

10. unerträgliche Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

11. intrakranielle Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht wie Hirnverletzungen, Hirntumore,

12. Gläser ab +10 Dioptrien (dpt) wegen Vergrößerung der Eintrittspupille,

13. als Sonderform Kantenfiltergläser (400 nm) im Rahmen einer Fotochemotherapie, als Schutz vor Ultraviolettstrahlung (UV) nach Staroperationen, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, bei Iriskolobomen oder Albinismus oder

14. als Sonderform Kantenfiltergläser (540 bis 660 nm) bei dystrophischen Netzhauterkrankungen.

(3) In voller Höhe sind beihilfefähig Aufwendungen für:

1. sphärische oder zylindrische Ein- oder Mehrstärkengläser oder Kontaktlinsen mit einem Brechwert von über ± 10 dpt,

2. fachärztlich verordnete Zusatzarbeiten für die Modifikation eines Brillengestells über den allgemeinen Anpassungsbedarf hinaus wegen eines schwerwiegenden medizinischen Ausnahmenfalls aufgrund Krankheit oder anatomischer Besonderheiten,

3. Gläser für Schulsportbrillen mit Sehschärfe für Kinder unter 18 Jahren und

4. Prismen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufwendungen sind nur bis zu den nachfolgend genannten Höchstbeträgen beihilfefähig. Die Höchstbeträge nach den Nummern 1 bis 5 dieses Absatzes umfassen alle Zusatzleistungen wie Entspiegelung, Tönung sowie die Auswahl eines Kunststoff- oder Leichtglases.

1. Brillengestell, Gestell für Schulsportbrillen für Kinder unter 18 Jahren,
Gestell für Lichtschutzbrillen jeweils
     20,50 Euro
2. sphärisches oder zylindrisches Einstärkenglas oder
Einstärkenkontaktlinse mit einem Brechwert von bis zu ± 6 dpt
     50,00 Euro
3. sphärisches oder zylindrisches Einstärkenglas oder
Einstärkenkontaktlinse mit     einem Brechwert von über ± 6 dpt
bis zu ± 10 dpt
     75,00 Euro
4. sphärisches oder zylindrisches Mehrstärkenglas oder
Mehrstärkenkontaktlinse mit einem Brechwert von bis zu ± 6 dpt
   205,00 Euro
5. sphärisches oder zylindrisches Mehrstärkenglas oder
Mehrstärkenkontaktlinse mit einem Brechwert von über ± 6 dpt bis
zu ± 10 dpt
   230,00 Euro
6. bei einem Lichtschutzglas in Verbindung mit einem Glas der
Nummern 2 bis 5 zusätzlich
     30,00 Euro
7. bei einem phototropen Glas in Verbindung mit einem Glas der
Nummern 2 bis 5 zusätzlich
     50,00 Euro
8. Refraktionsbestimmung je Sehhilfe      13,00 Euro


(5) Die Höchstbeträge nach Absatz 4 sind nicht anzuwenden für Brillengläser und Kontaktlinsen, die unabhängig von der Korrektur der Brechkraft therapeutischen Zwecken dienen. Der therapeutische Zweck muss von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde medizinisch begründet werden. Therapeutischen Zwecken dienen Brillengläser und Kontaktlinsen, insbesondere bei:

1. irregulären Hornhauttopographien bei oder nach Keratokonus, Keratoplastik, ausgeprägten Dystrophien oder Degenerationen aller Art, Trauma oder chirurgischem Eingriff,

2. besonderen Hornhautparametern aufgrund:

a) einer numerischen Exzentrizität ≥ 0,8 und ≤ 0,2/oblong,

b) eines Hornhautdurchmessers bei Mikrocornea ≤ 10,5mm oder bei Makrocornea ≥ 12,5mm, oder

c) von Hornhautradien ≤ 7,00mm oder ≥ 8,80mm sowie

3. personenbedingten Erschwernissen, insbesondere bei ausgeprägtem Nystagmus.

(6) Aufwendungen für die Mehrfachbeschaffung von gleichen Brillen oder gleichen Kontaktlinsen sowie von Brille neben Kontaktlinsen oder Kontaktlinsen neben Brille sind nur beihilfefähig, wenn die Mehrfachbeschaffung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde medizinisch begründet ist. Es sind entweder die Aufwendungen für Mehrstärkengläser oder die Aufwendungen für Einstärkengläser beihilfefähig. Aufwendungen für eine Beschaffung von phototropen Gläsern neben Lichtschutzgläsern mit einer Tönung von mindestens 25 Prozent sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Beschaffung von Gläsern ohne Tönung oder einer Tönung von unter 25 Prozent neben phototropen Gläsern mit einer Tönung von mindestens 25 Prozent sind nicht beihilfefähig.

(7) Aufwendungen für ein Brillengestell, für Brillengläser und für Kontaktlinsen sind nur beihilfefähig, wenn seit der letzten Beschaffung drei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung notwendig ist, weil sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat, oder die bisherige Sehhilfe unbrauchbar geworden ist. Dies gilt nicht für therapeutische Brillengläser und Kontaktlinsen nach Absatz 5. Bei Änderung der Brechkraft beginnt der Dreijahreszeitraum von neuem. Aufwendungen für Kontaktlinsen mit einem Brechwert von bis zu ± 10 dpt sind bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstbetrags nach Absatz 4 Nummern 2 bis 5 angemessen. Der Höchstbetrag kann innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nur einmal erreicht werden. Bei Änderung der Brechkraft beginnt der Dreijahreszeitraum von Neuem.

(8) Orthokeratologische Kontaktlinsen sind nicht beihilfefähig.


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