Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 59 Aufwendungen außerhalb der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 59 Aufwendungen außerhalb der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz

(1) Folgende außerhalb der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz entstandene Aufwendungen sind abweichend von § 57 nicht beihilfefähig:

1. ambulante Soziotherapien nach § 14,

2. ambulante sozialmedizinische Nachsorgen nach § 19 Absatz 2,

3. Familien- und Haushaltshilfen nach § 23,

4. Fahrtkosten nach § 24,

5. auswärtige Unterkunft nach § 25,

6. Mütter- oder Vätergenesungskuren oder Mutter- oder Vater-Kind-Kuren nach § 36,

7. künstliche Befruchtungen nach § 52,

8. Entseuchungen nach § 54,

9. Organspenden und andere Spenden nach § 55 und

10. ambulante Heilkuren nach § 36, insoweit Absatz 2 nicht anwendbar ist.

(2) Aufwendungen für ambulante und stationäre Anschlussheil-, Sucht- oder Rehabilitationsbehandlungen nach den §§ 32 bis 35 sowie für ambulante Heilkuren nach § 36 sind nur beihilfefähig, wenn die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein begründetes medizinisches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten ist. Anerkannte Heilbäder und Kurorte sind solche, die das Bundesinnenministerium nach § 35 Absatz 1 Satz 2 BBhV in einer Übersicht durch Rundschreiben bekannt gibt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind folgende von einer Pauschalabrechnung umfasste oder einzeln in Rechnung gestellte Aufwendungen ohne Kostenvergleich nach § 57 Absatz 1 Satz 1 beihilfefähig:

1. ärztliche Leistungen nach § 10,

2. psychotherapeutische Leistungen nach § 12,

3. Heilbehandlungen nach § 16,

4. Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen nach § 20,

5. Fahrtkosten nach § 24, es sei denn, die Fahrt steht im Zusammenhang mit einer ambulanten Heilkur nach § 36,

6. Kurtaxe,

7. Unterkunft und Verpflegung bis zu 26 Euro pro Tag (und Person), begrenzt auf eine Dauer von höchstens 30 Tagen und

8. Aufwendungen für Leistungen nach den Nummern 6 und 7 einer medizinisch notwendigen Begleitperson.

§ 59 Absatz 2 Nummer 8 setzt voraus, dass die zu begleitende Person über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „B“ verfügt oder von einer oder einem nicht mit der Einrichtung verbundenen Ärztin oder Arzt bescheinigt wird, dass eine Begleitung medizinisch notwendig ist. Im Falle der Behandlung eines Kindes unter zwölf Jahren wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt.


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