
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
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§ 57 Aufwendungen im Ausland
(1) Im Ausland entstandene Aufwendungen sind nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Beihilferechtliche Voraussetzungen, Ausschlüsse und Begrenzungen wie zum Beispiel Höchstbeträge, Pauschalen, Anzahl und Selbstbehalte gelten entsprechend. Bei stationären Krankenhausleistungen ist:
1. bei Indikationen, die in der Bundesrepublik Deutschland anhand diagnosebezogener Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz zu ermitteln wären, die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 KHEntgG vereinbarten einheitlichen Basisfallwertkorridors und das tagesbezogene Pflegeentgelt nach § 15 Absatz 2a KHEntgG mit einem Aufschlag von 10 Prozent anzusetzen,
2. bei Indikationen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP) nach § 17d KHG zu ermitteln wären, der Basisentgeltwert nach der jeweils gültigen Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen mit einem Aufschlag von 10 Prozent anzusetzen und
3. die Summe der Zuschläge nach dem Krankenhausentgeltgesetz in Höhe von 5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 KHEntgG vereinbarten einheitlichen Basisfallwertkorridors anzusetzen.
(2) Folgende Aufwendungen sind ohne Beschränkungen auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 Satz 1 beihilfefähig:
1. Aufwendungen, die bei einer Dienstreise einer beihilfeberechtigten Person entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können,
2. Aufwendungen, die vor Antritt der Reise als beihilfefähig anerkannt worden sind,
3. Aufwendungen, die 1 000 Euro nicht übersteigen,
4. Aufwendungen einer beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Person, wenn die beihilfeberechtigte Person aufgrund Abordnung oder Zuweisung ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, und
5. Aufwendungen für eine Notfallversorgung in der nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kommt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein begründetes medizinisches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten ist. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 sind die Aufwendungen unter Beachtung der Verhältnisse im Gastland in angemessenem Umfang beihilfefähig.
(3) Die eingereichten Belege sollen den im Inland geltenden Anforderungen, insbesondere bezüglich der Diagnose und der erbrachten einzelnen Leistungen weitestgehend entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist oder die beihilfeberechtigte Person die für den Vergleich notwendigen Angaben nicht beibringt, soll die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise anerkennen, wenn die beihilfeberechtigte Person mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege, vorlegt. Eine Übersetzung des Belegs ist bei der beihilfeberechtigten Person anzufordern, wenn sonst eine Diagnose und die ungefähr erbrachten Leistungen nicht hinreichend erkennbar sind.
(4) Rechnungsbeträge in anderer Währung sind mit dem Wechselkurs in Euro umzurechnen, der nachweislich von einer Bank oder ähnlichen Stelle in zeitlichem Zusammenhang mit der Rechnungsstellung oder Bezahlung der geltend gemachten Aufwendungen zugrunde gelegt wurde. Solange ein solcher Nachweis fehlt, kann bei Berechnung der Beihilfe der Euro-Referenzkurs zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zugrunde gelegt werden.
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