Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 21 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie digitale Gesundheitsanwendungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 21 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie digitale Gesundheitsanwendungen

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für:

1. Anschaffung, Miete, Lizenzierung oder Ersatz von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücken sowie digitale Gesundheitsanwendungen nach Anlage 2 zu dieser Verordnung,

2. Unterweisung im Gebrauch der in Nummer 1 genannten Gegenstände und

3. notwendiges und angemessenes Zubehör zu den in Nummer 1 genannten Gegenständen,

wenn sie ärztlich verordnet sind. Digitale Gesundheitsanwendungen können auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnet werden. Zubehöre sind bewegliche Sachen, die als Nebensache dazu bestimmt sind, dem Zweck des Hilfsmittels zu dienen, und ohne die das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt werden kann.

(2) Reparaturen beihilfefähiger Gegenstände nach Absatz 1 sind ohne ärztliche Verordnung, jedoch höchstens bis zu dem bei einer Ersatzanschaffung beihilfefähigen Betrag, beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt der Gegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind beihilfefähig. Für Personen ab einem Alter von 18 Jahren werden die beihilfefähigen Aufwendungen um einen Selbstbehalt in Höhe von 100 Euro je Kalenderjahr gemindert.

(4) Nicht beihilfefähig sind bei Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufwendungen für Pflege- und Reinigungsmittel. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die Anbindung der Gegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an das Internet, an ein internetfähiges Endgerät oder an eine digitale Kommunikationsinfrastruktur, durch die eine Übertragung von Daten zwischen dem Hilfsmittel und einem internetfähigen Gerät oder dem Internet ermöglicht wird. Ebenfalls nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die Hard- und Software sowie die Aufwendungen für die mobile Anbindung an das Internet oder an ein Netzwerk, um digitale Gesundheitsanwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 betreiben zu können.

(5) Für Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 1 000 Euro kann die Beihilfe mit der Auflage gewährt werden, dass bei einem Wiederverkauf die Beihilfe anteilig des Wiederverkaufspreises und entsprechend des Bemessungssatzes nach § 61 zurückzuzahlen ist.

(6) Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte, die von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen sind oder die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder die der allgemeinen Gesundheitsvorsorge dienen, sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für Zubehör für digitale Gesundheitsanwendungen sind nicht beihilfefähig, wenn sie wie zum Beispiel Kopfhörer oder digitale Waagen der allgemeinen Lebenshaltung dienen.


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