Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 53 Ärztliche Früherkennung und Vorsorge sowie Schutzimpfungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 53 Ärztliche Früherkennung und Vorsorge sowie Schutzimpfungen

(1) Aufwendungen für Leistungen zur Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig

1. für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes und des Jugendlichen in nicht geringfügigem Maße gefährden nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und zur Jugendgesundheitsuntersuchung, wobei die jeweilige Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach dem in den Richtlinien genannten Zeitraum durchgeführt werden kann,

2. für die Früherkennungsuntersuchung U 10 bei Personen in einem Alter von sieben bis acht Jahren,

3. für die Früherkennungsuntersuchung U 11 bei Personen in einem Alter von neun bis zehn Jahren,

4. für die Früherkennungsuntersuchung J 2 bei Personen in einem Alter von 16 bis 17 Jahren,

5. für eine Gesundheitsuntersuchung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten; diese Aufwendungen sind jedes zweite Kalenderjahr beihilfefähig,

6. für Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen,

7. für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko, wenn die Leistungen nach § 41 Absatz 3 BBhV erbracht werden und

8. für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko, wenn die Leistungen nach § 41 Absatz 4 BBhV erbracht werden.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen, wenn diese notwendig sind, um

1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,

3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(3) Aufwendungen für Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind beihilfefähig, wenn sie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes angeordnet oder empfohlen werden. Die Beihilfestelle kann die Kosten einer Impfaktion in einer Dienststelle in voller Höhe übernehmen, wenn dies kostengünstiger als die Gewährung von Beihilfe für privatärztliche Einzelimpfungen ist.

(4) Aufwendungen für eine Chemoprophylaxe gegen Malaria sind nicht beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für die folgenden Leistungen sind für Personen mit einem substanziellen Infektionsrisiko beihilfefähig

1. die ärztliche Beratung zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV,

2. Arzneimittel für die Präexpositionsprophylaxe und

3. Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Reichen bei gefährdeter Gesundheit Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nicht aus, kann Beihilfe zu Aufwendungen für qualitätsgeprüfte ambulante Maßnahmen entsprechend § 137d SGB V gewährt werden, die unter ärztlicher Betreuung und Überwachung von Angehörigen der Heilberufe durchgeführt werden.


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