Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 44 Vollstationäre Pflege

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 44 Vollstationäre Pflege

(1) Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind nur in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI beihilfefähig. Erfolgt die Unterbringung vollstationär, liegen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 oder der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 und der Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43 nicht vor, sind die auf die Pflege entfallenden Kosten im Rahmen der Höchstbeträge für Pflegesachleistungen nach § 40 Absatz 1 beihilfefähig. Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Absatz 8 SGB XI in Verbindung mit § 85 Absatz 8 SGB XI sind beihilfefähig. Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Absatz 9 SGB XI in Verbindung mit § 85 Absatz 9 SGB XI sind beihilfefähig.

(2) Der Betrag nach § 87a Absatz 4 SGB XI ist beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft oder festgestellt wurde, dass sie nicht mehr pflegebedürftig nach den §§ 14 und 15 SGB XI ist. Die Pflegeeinrichtung kann den Betrag gegenüber der Beihilfestelle geltend machen. Die gewährte Beihilfe ist vom Zahlungsempfänger zurückzufordern, wenn die pflegebedürftige Person innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig nach den §§ 14 und 15 SGB XI eingestuft wird.

(3) Aus Anlass einer nach Absatz 1 beihilfefähigen vollstationären Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft einschließlich Investitionskosten und Verpflegung insoweit beihilfefähig, als sie

1. bei beihilfeberechtigten Personen mit

a) einer berücksichtigungsfähigen Person 250 Euro je Kalendermonat,

b) zwei berücksichtigungsfähigen Personen 220 Euro je Kalendermonat,

c) drei berücksichtigungsfähigen Personen 190 Euro je Kalendermonat und

d) mehr als drei berücksichtigungsfähigen Personen 160 Euro je Kalendermonat

übersteigen und

2. bei beihilfeberechtigten Personen ohne berücksichtigungsfähige Person oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Personen 70 Prozent der in § 2 Absatz 1 genannten Bruttobezüge sowie der Rentenbezüge aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungseinrichtungen ohne Berücksichtigung der Beitragszuschüsse und der Versicherungsbeiträge
übersteigen.

Sind mehr als eine Person vollstationär pflegebedürftig, gelten die Beträge nach Satz 1 Nummer 1 für jede Person. Die in Satz 1 bezeichneten Beträge werden nur für Kalendertage abgezogen, für die Aufwendungen für Unterkunft in Rechnung gestellt sind.


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