
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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§ 40 Häusliche Pflege, Kombinationspflege, ambulante Wohngruppen
(1) Die Aufwendungen für häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte nach § 36 Absatz 4 Sätze 2 und 3 SGB XI (Pflegesachleistungen) sind in dem als notwendig festgestellten Umfang der Pflege einschließlich der Fahrtkosten entsprechend des Pflegegrades nach § 15 Absatz 3 SGB XI für pflegebedürftige Personen beihilfefähig. Beihilfefähig sind in
1. Pflegegrad 2 bis zu 796 Euro je Kalendermonat,
2. Pflegegrad 3 bis zu 1 497 Euro je Kalendermonat,
3. Pflegegrad 4 bis zu 1 859 Euro je Kalendermonat und
4. Pflegegrad 5 bis zu 2 299 Euro je Kalendermonat.
Im Übrigen ist § 63 Absatz 1 Sätze 1, 2, 4 und 5 anzuwenden. Bei einer Pflege durch Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder der pflegebedürftigen Person sind Aufwendungen nach Satz 1 nicht beihilfefähig. Es findet Absatz 2 Anwendung.
(2) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen nach § 19 SGB XI wird ein Pflegegeld ohne Nachweis von Aufwendungen als beihilfefähig berücksichtigt. Der Anspruch setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit dem zustehenden Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Beihilfefähig sind in
1. Pflegegrad 2: 347 Euro je Kalendermonat,
2. Pflegegrad 3: 599 Euro je Kalendermonat,
3. Pflegegrad 4: 800 Euro je Kalendermonat und
4. Pflegegrad 5: 990 Euro je Kalendermonat.
Die Beträge nach Satz 3 vermindern sich anteilig um die Tage einer vollstationären Unterbringung nach den §§ 27, 28 und 32 bis 34 soweit diese über vier Wochen hinausgeht. Sie vermindern sich ebenso um Tage, an denen Beihilfe für eine vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43, für vollstationäre Pflege nach § 44 oder eine Versorgung nach § 42b SGB XI zusteht. Für Tage, an denen Beihilfe für Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 zusteht, erfolgt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Minderung nur zur Hälfte. Dabei gelten Tage der An- und Abreise jeweils auch als volle Tage der häuslichen Pflege. Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist.
(3) Werden im Kalendermonat sowohl Pflegesachleistungen nach Absatz 1 als auch Pflegegeld nach Absatz 2 in Anspruch genommen (Kombinationspflege), darf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 beihilfefähigen Beträge den nach dem Pflegegrad zutreffenden Höchstbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(4) Bei pflegebedürftigen Personen in ambulant betreuten Wohngruppen ist ein pauschaler Zuschlag nach § 38a SGB XI beihilfefähig. Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sind nach § 45e SGB XI beihilfefähig, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird.
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