Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 47 Pflegehilfsmittel

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 47 Pflegehilfsmittel

Aufwendungen für Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, zur Erleichterung der Pflege oder der selbstständigen Lebensführung der pflegebedürftigen Person sind beihilfefähig, wenn es sich dabei um ein Hilfsmittel nach § 21 handelt, oder wenn und soweit das Hilfsmittel von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird. Bei stationärer Pflege gilt Satz 1 nur für Gegenstände, die zum Verbrauch bestimmt, die individuell angepasst oder die überwiegend nur der pflegebedürftigen Person allein überlassen sind, sofern sie nicht üblicherweise von der Einrichtung vorzuhalten sind. Für ärztlich verordnete, zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, die nicht bereits nach Anlage 2 beihilfefähig sind, ist bei häuslicher Pflege eine Pauschale in Höhe des in § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI genannten Betrags monatlich beihilfefähig.


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