Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 49 Digitale Pflegeanwendungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

 

Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg

.

§ 49 Digitale Pflegeanwendungen

Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a SGB XI und ergänzende Unterstützungsleistungen nach § 39a SGB XI sind insgesamt im Kalendermonat bis zur Höhe des in § 40b Absatz 1 SGB XI genannten Betrags beihilfefähig, wenn die digitale Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach § 78a Absatz 3 SGB XI aufgenommen wurde.


Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung



RED 20260714

mehr zum Thema:
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beihilfe-online.de © 2026