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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
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Abschnitt 8
Verfahrensvorschriften
§ 64 Verfahren
(1) Beihilfe wird auf Antrag der beihilfeberechtigten Person gewährt, sofern nicht anderweitig geregelt. Der Antrag ist in Schriftform einzureichen. Hierfür sind im Bereich der Landesverwaltung die vom Finanzministerium, im übrigen Bereich die vom Finanzministerium oder der Beihilfestelle bekanntgegebenen Formblätter zu verwenden. Die Beihilfestelle kann die elektronische Antragstellung sowie Kommunikationsmöglichkeiten nach § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) zulassen und die dafür erforderlichen Standards festlegen.
(2) Die Beihilfestelle kann medizinische Gutachten einholen. Soweit im Verwaltungsverfahren medizinische Gutachten ohne Bezeichnung der Gutachtenstelle vorgesehen sind, soll ein amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts eingeholt werden, das bezüglich des anzugebenden Zwecks ausreichend begründet sein muss. Die Beihilfestelle kann stattdessen andere Stellen oder Personen zur Begutachtung benennen.
(3) Beihilfe wird nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Steht mehreren Personen zu denselben Aufwendungen Beihilfe zu, so wird Beihilfe nur der Person gewährt, welche die Originalbelege zuerst vorlegt.
(4) Die Beihilfeanträge sind unter Beifügung der Belege unmittelbar bei der Beihilfestelle nach Absatz 5 vorzulegen. Die Beihilfestelle soll die Angaben zur Beihilfeberechtigung und zur Berücksichtigung nach den §§ 2 bis 4 mit den für die Bezüge maßgeblichen Daten abgleichen. Die Beihilfestelle darf bei begründeten Zweifeln an der Echtheit eines Belegs die erforderliche Auskunft unmittelbar bei der ausstellenden Person oder Stelle einholen.
(5) Als Beihilfestellen entscheiden, soweit in Rechtsvorschriften oder von den obersten Dienstbehörden nichts anderes bestimmt ist:
1. die obersten Dienstbehörden über die Beihilfeanträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen oder der Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden über die Beihilfeanträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und
3. die Versorgungsbezüge auszahlende Stelle über die Beihilfeanträge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträgerinnen oder Amtsträger zu bearbeiten. Bei Entscheidungen mit einem Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht stets Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträgerinnen oder Amtsträger.
(7) In automatisierten Zahlungsverfahren soll die festgesetzte Beihilfe grundsätzlich auf das Bezügekonto überwiesen werden. Abweichende Zahlungswege sind zu überwachen. Barauszahlungen und Überweisungen auf Zweitkonten sind nicht zulässig. Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person ist die Beihilfe für Aufwendungen, welche bis zum Tod der beihilfeberechtigten Person entstanden sind, auf das Bezügekonto zu zahlen. Ein abweichendes Konto kann nur von derjenigen Person bestimmt werden, die gemäß Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis oder Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift einer letztwilligen Verfügung nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift als Erbin, Erbe, Testamentsvollstreckerin oder Testamentsvollstrecker bezeichnet wird. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Beihilfe nach § 56 Absatz 1 sowie für Beihilfe an Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 3.
(8) Die Beihilfestelle kann auf eine zu erwartende Beihilfe angemessene Abschlagszahlungen leisten.
(9) Auf Antrag kann Beihilfe zu Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach § 47 Satz 1 2. Alternative wie zum Beispiel einen Hausnotruf und für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 47 Satz 3 in gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend gewährt werden, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,
1. der Beihilfestelle jede Änderung in den beihilferelevanten Sachverhalten unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.
Die Beihilfestelle hat spätestens zwölf Monate nach Festsetzung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Beihilfe weiterhin vorliegen.
(10) Nur solche Originalbelege, deren Vorlage vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden ist, werden zurückgegeben. Sie können vor der Rückgabe von der Beihilfestelle als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich gemacht werden. Andere Belege kann die Beihilfestelle einbehalten.
(11) Für eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist die Beihilfestelle zuständig. Ist eine vorgeschriebene vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn die beihilfeberechtigte Person ohne Verschulden und nicht lediglich aus Unkenntnis verhindert war, die Anerkennung zu beantragen und die Antragstellung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. Im Übrigen gilt § 32 LVwVfG entsprechend.
(12) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beihilfeberechtigte Person sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt hat, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Abweichend von Satz 1 ist bei der Beihilfe nach § 40 Absätze 2 und 4 sowie der Pauschale nach § 29 Absatz 2 jeder Pflegetag, der Pauschale nach § 50 Absatz 2 der Tag der Geburt oder der Annahme als Kind für den Beginn der Frist maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Adressat der Rechnung nicht die beihilfeberechtigte Person selbst, sondern eine andere Kostenschuldnerin oder ein anderer Kostenschuldner ist. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.
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