Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 55 Organspende und andere Spenden

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

 

Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg

.

§ 55 Organspende und andere Spenden

(1) Ist die Empfängerin oder der Empfänger der Spende von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person, sind die folgenden Aufwendungen einer Spenderin oder eines Spenders beihilfefähig:

1. Aufwendungen nach den Abschnitten 2 bis 4,

2. Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe nach § 23,

3. Fahrtkosten nach § 24 und

4. nachgewiesener Ausfall an Arbeitseinkommen.

Zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders das Arbeitseinkommen nach § 3a Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes fort, so wird ihr oder ihm auf Antrag das fortgezahlte Entgelt zum Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers entsprechend § 3a Absatz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz erstattet.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.

(2) Aufwendungen für postmortale Organspenden sind beihilfefähig, wenn diese nach dem Transplantationsgesetz durchgeführt und abgerechnet werden und die Organempfängerin oder der Organempfänger eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Die Aufwendungen sind angemessen, wenn sie den Pauschalen entsprechen, die das Bundesinnenministerium nach § 45a Absatz 1 Satz 3 BBhV durch Rundschreiben bekannt gibt.

(3) Aufwendungen für die Registrierung von beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen bei Transplantationszentren oder dem Zentralen Knochenmarkspender-Register für die Suche nach geeigneten Spenderinnen und Spendern sind beihilfefähig.


Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung



RED 20260714

mehr zum Thema:
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beihilfe-online.de © 2026