Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 43 Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 43 Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Wird die häusliche Pflege teilstationär in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach §§ 43a, 71 Absatz 4 SGB XI erbracht, sind die Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung neben Aufwendungen nach § 40 Absatz 2 bis zur Höhe der Hälfte der in Satz 2 genannten Beträge beihilfefähig. Wird die Pflege vollstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe erbracht, gelten als beihilfefähige Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung in

1. Pflegegrad 2 bis zu 278 Euro je Kalendermonat,

2. Pflegegrad 3 bis zu 574 Euro je Kalendermonat,

3. Pflegegrad 4 bis zu 767 Euro je Kalendermonat und

4. Pflegegrad 5 bis zu 949 Euro je Kalendermonat.

Im Monat des Beginns und der Beendigung der Pflege werden die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 halbiert; im Übrigen sind Unterbrechungen bereits bei der Bemessung der Beträge berücksichtigt.


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