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Beihilferegelungen der Länder
Beihilferecht nicht bundeseinheitlich geregelt
Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In einigen Ländern werden allerdings die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) unmittelbar angewendet: Bayern, Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Die Länder Baden-Württemberg, Saarland und Hamburg haben zwar eigene Beihilfevorschriften, dennoch orientieren sich viele dieser Regelungen an den Bundesvorschriften. In den Ländern Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind die Unterschiede stärker. Dort gelten eigenständige Regelungen, die überwiegend als Rechtsverordnungen erlassen worden sind. Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen in den Ländern finden Sie auf dieser Website.
Die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) sind als allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministeriums aufgrund der Ermächtigung in § 200 Bundesbeamtengesetz (BBG) erlassen.
Der Wortlaut der BhV ist im Anhang dieses Ratgebers dokumentiert. Die BhV regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, Sanatoriums-, Hospiz- und Kuraufenthalten. Die Beihilfe ergänzt als Fürsorgeleistung die Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten, die grundsätzlich aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
Unter www.beihilfe-online.de finden Sie einige Landesregelungen, die von den Beihilfevorschriften des Bundes stark abweichen.
In Bund und Ländern bestehen bei der Beihilfe unterschiedliche Regelungen. Zwar orientieren sich víele Länder an den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), dennoch bestehen hinsichtlich der Beihilfe teilweise erhebliche Abweichungen. Wir bieten Ihnen daher hier Link-TIPPS, mit denen Sie zu den Beihilfevorschriften bzw. Beihilfeverordnungen des Bundes und der Länder gelangen: .
Bund Bundesbeihilfeverordnung Beihilfevorschriften des Bundes Länder
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