Niedersachsen: Besoldungsgesetz (NBesG) § 15 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Besoldungsgesetz von Niedersachsen (NBesG): § 15 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

 

§ 15 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Hat eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie oder er nicht zur Dienstleistung verpflichtet war, so können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Einkünfte auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens richtet sich die Anrechnung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes.

(2) Erzielt eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer nach § 20 BeamtStG zugewiesenen Tätigkeit Einkünfte, so werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten erfolgt das Absehen von der Anrechnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.


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Red 20260618

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