
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Besoldungsgesetz von Niedersachsen (NBesG): § 17 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 17 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
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