
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Besoldungsgesetz von Niedersachsen (NBesG): § 21 Zahlungsweise
§ 21 Zahlungsweise
Für die Zahlung der Besoldung sowie von Aufwandsentschädigungen und sonstigen Geldzuwendungen hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Zahlung sowie die Kosten einer Meldung der Zahlung nach der Außenwirtschaftsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
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