Niedersachsen: Besoldungsgesetz (NBesG) § 37 Amtszulage

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)

 

Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 37 Amtszulage

 

Vierter Teil    
Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschläge 

§ 37 Amtszulage

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die Ämter mit herausgehobenen Funktionen innehaben, erhalten eine Amtszulage, wenn dies entweder in einer Fußnote in einer Besoldungsordnung oder in einer Verordnung nach § 28 geregelt ist. Die Amtszulagen sind unwiderruflich und gelten als Bestandteil des Grundgehalts. In Fußnoten in den Besoldungsordnungen kann für einzelne Ämter geregelt sein, dass eine Amtszulage nur gewährt wird, wenn die jeweilige Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist, und dass höchstens eine bestimmte Zahl von Planstellen mit einer Amtszulage ausgestattet werden darf. Die Höhe der Amtszulagen ist in Anlage 8 oder in einer Verordnung nach § 28 geregelt.


Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung



Red 20260618

mehr zum Thema:
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beihilfe-online.de © 2026